Ladenöffnung in Österreich
Der Einkaufszentrumsbetreiber Richard Lugner hat die Sonntagsöffnungsdebatte mit seiner Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wieder ins Rollen gebracht. Lugner möchte an fünf bis sechs Sonntagen im Jahr aufsperren, Gewerkschaft und Kirche sind strikt dagegen.
Auch die meisten Händler sind mit der derzeitigen Regelung eigentlich zufrieden. Laut Öffnungszeitengesetz dürfen Geschäfte an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, insgesamt also bis zu 72 Stunden pro Woche. An Sonntagen müssen die Läden zu bleiben, allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen.
Grundsätzlich ausgenommen von diesem Gesetz sind das Gastbewerbe, Tankstellen, Verkaufsstellen im Kasernenbereich, Märkte und der Verkauf von Waren aus Automaten. Sonderregelungen gibt es darüber hinaus für Geschäfte in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen - diese dürfen auch am Sonntag offen haben. Allerdings dürfen in den Läden nur bestimmte Produkte wie Lebensmittel, Reiseandenken, Blumen, Toiletteartikel oder Zigaretten verkauft werden und die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Ausgenommen vom freien Sonntag sind außerdem Verkaufsstellen in Theatern, Museen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen, Sporthallen, Sportplätzen sowie im Rahmen von Publikumsmessen oder messeähnlichen Veranstaltungen.
Die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes können vom jeweilen Landeshauptmann bzw. in Wien vom Bürgermeister durch eine Verordnung ausgedehnt werden. Besteht ein „besonderer regionaler Bedarf“, wie es in dem Gesetz heißt, können Geschäfte auch an Samstagen nach 18 Uhr, Sonntagen oder Feiertagen aufsperren. Insbesondere in Tourismusregionen wird davon Gebrauch gemacht, Wien gehört im Übrigen nicht dazu. Mittels Verordnung kann auch festgelegt werden, dass Läden an Werktagen schon ab 5 Uhr aufmachen dürfen oder in wichtigen Tourismusorten länger als 21 Uhr offen halten können.Ausnahmen gibt es auch für Bäckereien und Floristen. Für sie kann der Landeshauptmann ebenfalls regeln, dass sie länger als 72 Stunden pro Woche aufsperren dürfen.
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