Wo light drauf steht muss künftig auch light drinnen sein
Am 30. Dezember 2006 wurde die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nach einem fast vierjährigen Kräftemessen zwischen europäischem Parlament und Europarat veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 19. Jänner in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2007.
Künftig wird Werbung mit Gesundheit strenger und vor allem europaweit einheitlich geregelt. Ziel der Verordnung ist es, den freien Warenverkehr zu vereinfachen und den Konsumenten dabei umfassend zu informieren und zu schützen. Ob damit aber tatsächlich die Basis für ein gesünderes Europa geschaffen wurde, sei dahingestellt. Denn nicht zuletzt bedeuten die Neuregelungen eine große Hürde für die Entwicklung von Produkten mit gesundheitlichem Mehrwert bzw. deren Vermarktung.
Künftig müssen nährwertbezogene Angaben wie "fettarm", "light", "zuckerfrei" und "ballaststoffreich" genau definierte Vorgaben erfüllen. Als "fettarm" darf ein Produkt nur mehr bezeichnet werden, wenn der Fettgehalt unter 3 g pro 100 g (für feste Lebensmittel) bzw. 1,5 g pro 100 ml (für flüssige Lebensmittel) liegt. "Light"-Versionen müssen mindestens um 30 Prozent weniger Kalorien haben als die nicht (zucker-/fett-)reduzierten Produktvarianten.
Bisher gab es keine europaweit einheitliche Regelung für die Werbung mit Nährwerten - hier ergibt sich also eindeutig eine Verbesserung für den Konsumenten.
Von guten und schlechten Lebensmitteln…
In den kommenden zwei Jahren werden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) so genannte Nährwertprofile erarbeitet. Dabei handelt es sich um Grenzwerte für Zucker, Fett, Transfettsäuren, Salz, u. a. Lebensmittel dürfen nur mehr mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden, wenn sie den Nährwertprofilen entsprechen. Bei den nährwertbezogenen Aussagen sind hingegen Ausreißer möglich: Enthält
z. B. ein Joghurt mehr Zucker als das entsprechende Nährwertprofil vorsieht, kann es trotzdem - so es die Vorgaben erfüllt - als "fettreduziert" bezeichnet werden. Am Etikett muss aber auch der Hinweis "Hoher Gehalt an Zucker" angeführt werden. Gesundheitsbezogene Aussagen wie z.B. ein Hinweis auf die Darmgesundheit wären bei dem besagten Produkt aber nicht zulässig.
Generell verboten sind gesundheitsbezogene Aussagen bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 vol % Alkoholgehalt.
Folgendes Beispiel vor dem Supermarktregal wäre künftig denkbar: Ein Produkt, welches mit Vitamin C angereichert ist und dies auch bewerben möchte, muss künftig neben dem Claim "hoher Vitamin C-Gehalt" eventuell auch auf einen hohen Zucker- oder Fettgehalt hinweisen, wenn das Produkt nicht ins Nährwertprofil passt. Andere Produkte der gleichen Kategorie, die nicht auf Vitamin C hinweisen, brauchen auch nicht explizit auf den Zucker- oder Fettgehalt aufmerksam zu machen.
Nun stellt sich die Frage: Zu welchem Produkt wird der Konsument greifen? Wahrscheinlich nicht zu jenem, auf dessen Vorderseite der Hinweis "Hoher Gehalt an Zucker" prangert. Vielmehr wird er zu dem Produkt greifen, dessen Zucker- oder Fettgehalt zwar höchstwahrscheinlich ident ist, aber nicht explizit angegeben werden muss, weil auch nicht auf Vitamin C hingewiesen wird. Quelle:Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs (VEÖ)
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